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Um die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2022 und 2023 einzuhalten, sollte für diese Jahre eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds oder des ESF ergibt. Zahlungen, die aufgrund der Anwendung dieser Obergrenzen nicht getätigt werden können, sollten von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel so bald wie möglich geleistet werden, und zwar entweder im Zuge der Annahme der Rechnungslegung oder durch spätere Zahlungen. Solche Zahlungsverzögerungen sollten weder die Annahme der Rechnungslegung beeinträchtigen noch andere Auswirkungen haben.
Um die Obergrenzen der Mittel für die Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens einzuhalten, sollte eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die der…
Abweichend von den in den Artikeln 8, 8a und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für…
Um die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und…
In Artikel 25a wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein…
Um der Kommission zu ermöglichen, vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben für eine Finanzierung aus Mitteln…
Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen Entwurf für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.