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Durch die LGR werden den europäischen Entscheidungsträgern dreimal jährlich wichtige makroökonomische Daten gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Die derzeitige Frist für die Übermittlung der zweiten LGR-Schätzungen — eine der drei jährlich durchzuführenden Übermittlungen von Daten — sieht nach dem Ende des Bezugszeitraums nicht viel Zeit für die Erhebung von — im Vergleich zu den Daten für die ersten LGR-Schätzungen — verbesserten Daten vor. Zur Verbesserung der Qualität der zweiten LGR-Schätzungen muss die betreffende Übermittlungsfrist geringfügig verschoben werden.
Der Mitgliedstaat, der die Bewertung vornimmt, kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen nach Absatz 1 hinaus innerhalb einer…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:
die Fristen für die Übermittlung der Daten, wobei der für die Produktion der nationalen Daten im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Auf jeden Fall müssen diese Informationen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte und der kritischen Werte sowie der Erreichung der Zielwerte —…
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und…
Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.