Erwägungsgrund 6 32022R0613
Um den Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Behörden in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation zu verringern, sollten Einheitskosten festgelegt werden. Die Einheitskosten sollten die Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse und der Unterstützung von Personen, denen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vorübergehender Schutz gewährt wurde, in allen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 13 Wochen nach Ankunft der Personen erleichtern. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/562 könnten die Mitgliedstaaten diese Einheitskosten auch anwenden, wenn sie von der in Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Vorhaben zu Bewältigung von Migrationsherausforderungen aus dem EFRE auf der Grundlage der für den ESF geltenden Vorschriften zu finanzieren, auch in Bezug auf Mittel aus REACT-EU. Bei der Anwendung der Einheitskosten sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Vorkehrungen vorhanden sind, damit eine Doppelfinanzierung derselben Kosten verhindert wird.