Erwägungsgrund 9 32022R0613
Wegen der Dringlichkeit, die öffentlichen Haushalte im Hinblick auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Erholung der Volkswirtschaften von der COVID-19-Pandemie rasch zu entlasten und unverzüglich zusätzliche Zahlungen an die operationellen Programme zu ermöglichen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen,