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Unter dem geltenden Rechtsrahmen hat sich in der Praxis gezeigt, dass es aufgrund der Schwierigkeit, den exakten Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Einziehungsbemühungen als nicht ausreichend angesehen werden, schwierig sein kann zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen anfallen. Zur Vereinfachung sollte es eine „Schonfrist“ von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Betrags geben, sofern der Betrag gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgestellt, rechtzeitig in die gesonderte Buchführung aufgenommen und in der gesonderten Buchführung geführt wurde. Die Zinsen würden dem entsprechend erst nach fünf Jahren fällig, wobei der Kapitalbetrag als Verbindlichkeit beibehalten werden sollte.
Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen…
Die Zinsen werden zu den in Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.
Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten. Bei den traditionellen…
In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Bei den traditionellen Eigenmitteln gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom)…
Um für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt…
Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft. Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt sie ab demselben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.