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Zur Gewährleistung der gerechten Behandlung von Fällen, in denen sich festgestellten Ansprüchen entsprechende Beträge der traditionellen Eigenmittel als uneinbringlich erweisen, sollten die Mitgliedstaaten von der Pflicht entbunden werden, der Kommission die festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der traditionellen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ein von dem Mitgliedstaat nach der Feststellung der Ansprüche begangener Fehler keinen Einfluss auf die Uneinbringlichkeit des Betrags hatte, der diesen Ansprüchen entspricht. Beispiele für einen solchen Fehler könnten eine verspätete buchmäßige Erfassung in der gesonderten Buchführung oder Mängel beim Einziehungsverfahren einschließen.
In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur…
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen,…
Damit der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gestärkt wird und zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013…
Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß…
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.