Erwägungsgrund 116 32024R2509
Eine Person oder Stelle sollte vom zuständigen Anweisungsbefugten dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung — mit oder ohne Vorsatz — der Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, Errichtung einer Stelle unter einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, Betrugs zum Nachteil des Haushalts, Korruption, Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, terroristischer Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit bzw. anderer Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel oder der Begehung einer Unregelmäßigkeit. Ferner sollte eine Person oder Stelle auch im Fall einer schwerwiegenden Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung, einschließlich eines Verstoßes gegen die Anforderung, Verträge nach den höchsten fachlichen Standards zu erfüllen, oder bei Insolvenz oder im Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Untersuchungen, Überprüfungen oder Prüfungen ausgeschlossen werden. Bei der Beurteilung dieser Ausschlussgründe könnten unverhältnismäßig schädigende Handlungen, die im internationalen Handelsrecht verurteilt werden, als relevanter Faktor angesehen werden, wenn sie mit schwerwiegendem beruflichem Fehlverhalten verbunden sind.