Erwägungsgrund 7 32022R0719
Nachdem Tchibo GmbH einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme in Form einer wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Kaffee C21 und des Schutzes des DNS-Strangs vor spontanen Brüchen (Frage Nr. EFSA-Q-2019-00423) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Genuss von Kaffee C21 trägt dazu bei, dass die DNS der Körperzellen intakt bleibt.“