Erwägungsgrund 9 32022R0719
Nachdem NattoPharma ASA einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme in Form einer wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich MenaQ7® und der Aufrechterhaltung der elastischen Eigenschaften der Arterien (Frage Nr. EFSA-Q-2019-00229) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „MenaQ7®, Vitamin K2 als Menachinon-7, verbessert arterielle Steifigkeit.“