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Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine angemessenen alternativen Lösungen in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in dem im Einklang mit dieser Verordnung erstellten Bericht über die Ermittlung von Infrastrukturlücken und der Arbeit der regionalen Gruppen bei der Erstellung der regionalen Listen vorgeschlagener Vorhaben auf der Unionsliste berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollten alle relevanten Alternativen zu neuen Infrastrukturen zur Deckung des künftigen Infrastrukturbedarfs, die zur Schließung der ermittelten Infrastrukturlücke beitragen könnten, geprüft werden. Die regionalen Gruppen sollten mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Annahmen und Ergebnisse der Bewertung der Infrastrukturlücken, die im Einklang mit dieser Verordnung entwickelt wurde, berücksichtigen und sicherstellen, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Auswahlverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in vollem Umfang berücksichtigt wird. Zudem sollten die Vorhabenträger während der Durchführung des Vorhabens über die Einhaltung des Umweltrechts und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch die Vorhaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates Bericht erstatten. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, werden die regionalen Gruppen dies bei der Auswahl der Vorhaben für die folgenden Unionslisten berücksichtigen.
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar…
Bei der Ausarbeitung des Netzentwicklungsplans ist es wichtig, dass die Infrastrukturbetreiber dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und den in der…
Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Erwägung…
Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt…
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die…
Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Entscheidungsträgern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.