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Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastrukturen im Rahmen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Bei der Aufteilung der Kosten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Endnutzer nicht unverhältnismäßig belastet werden, besonders wenn dies zu Energiearmut führen kann. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.
Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1…
für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 oder das Vorhaben ist — sofern es sich um ein…
der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens auf der Ebene der Union übersteigt,…
In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die…
Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von…
Insbesondere aus Gründen der Effizienz, einschließlich in Fällen öffentlich-privater Partnerschaften, können die Funktionen des Infrastrukturbetriebs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.