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Damit für die Union wesentliche Energieinfrastrukturprojekte rechtzeitig entwickelt werden, sollte die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse so lange in Kraft bleiben, bis die erste Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß dieser Verordnung in Kraft tritt. Um die Entwicklung, Überwachung und Finanzierung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der fünften Unionsliste zu ermöglichen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auch bis zum Inkrafttreten der ersten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde, in Kraft bleiben und ihre Wirkung entfalten.
Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels bleiben der Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der…
Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens auf der Unionsliste eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen…
Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser…
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die…
Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Netze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.