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Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Strom- und Wasserstoffvorhaben sollten nur dann in die Unionslisten aufgenommen werden können, wenn sie Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten Netzentwicklungsplans sind. Da Wasserstoffinfrastrukturen derzeit nicht im unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten sind, sollte diese Anforderung für Wasserstoffvorhaben erst ab dem 1. Januar 2024 und somit ab der Erstellung der zweiten Unionsliste gemäß dieser Verordnung gelten.
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien…
Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 14 und 15 und…
Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau…
Damit für die Union wesentliche Energieinfrastrukturprojekte rechtzeitig entwickelt werden, sollte die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse…
Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser…
Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Netze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.