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Der Evaluierungsbericht sollte grundsätzlich Empfehlungen dazu enthalten, wie festgestellte Mängel, einschließlich Grundrechtsverletzungen, behoben werden können, und von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts in einem einzigen Rechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates unverzüglich angenommen werden. Die Zusammenführung des Berichts und der Empfehlungen in einem einzigen Dokument, das in einem einzigen Verfahren angenommen wird, soll den engen Zusammenhang zwischen den Evaluierungsergebnissen und den Empfehlungen unterstreichen. Darüber hinaus soll die gleichzeitige Veröffentlichung des Berichts und der Empfehlungen den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Mängel schneller und effizienter zu beheben. Zugleich soll durch die Anwendung des Prüfverfahrens sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in den Entscheidungsprozess, der der Annahme der Empfehlungen vorausgeht, einbezogen werden.
Die Kommission nimmt den Evaluierungsbericht im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2…
Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden. Werden in einem von der Kommission gemäß…
Der Evaluierungsbericht sollte kurz und knapp gefasst sein. Er sollte sich auf Mängel mit erheblichen Auswirkungen konzentrieren und Bereiche aufzeigen, in…
Die Evaluierungsberichte und Empfehlungen nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 sollten die Grundlage für das Auslösen der in dieser…
Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen, die sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert…
Werden in einem Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so sollten der Kommission, um die Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.