Erwägungsgrund 15 32021R2303
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungen, der Gerichtsbarkeit sowie sonstigen nationalen Behörden, die für Asylfragen zuständig sind, unterstützen, einschließlich durch die Erarbeitung eines europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich geeignete Schulungsmaßnahmen konzipieren, die darauf abzielen, dass bewährte Verfahren und gemeinsame Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die grundlegenden Bestandteile des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich in ihre Schulungsmaßnahmen aufnehmen. Es ist von Bedeutung, dass diese grundlegenden Bestandteile Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung, ob Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz haben, Befragungstechniken und die Beweiswürdigung umfassen. Darüber hinaus sollte die Agentur prüfen und erforderlichenfalls gewährleisten, dass die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten oder die Experten, die Teil des Asyl-Reservepools sind, der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird (im Folgenden „Asyl-Reservepool“), vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen die erforderliche Schulung erhalten.