Erwägungsgrund 54 32016R1012
Um Zuchtverbände, die für gefährdete Rassen zuständig sind, zu unterstützen, falls dies anerkanntermaßen erforderlich ist, sollten der Kommission zudem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann, denen die spezifische Aufgabe obliegt, die Einführung oder Harmonisierung von Verfahren, die von diesen Zuchtverbänden genutzt werden, zu fördern. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Bei der Benennung dieser Zentren und der Bestimmung ihrer Aufgaben sollte die Kommission in angemessener Weise die Arbeit des European Regional Focal Point for Animal Genetic Resources (Europäische Regionale Anlaufstelle für tiergenetische Ressourcen (ERFP)), die im Rahmen des Global Plan of Action for Animal Genetic Resources in Europe of the Food and Agriculture Organization (Globaler Aktionsplan für tiergenetische Ressourcen in Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) eingerichtet wurde, berücksichtigen. Die von diesen Zentren erarbeiteten Methoden sollten nicht verpflichtend sein.