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Was den Geheimhaltungsstatus der Evaluierungsberichte und der Berichte anbelangt, so sollten sie gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, gelten. Sie sollten als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission eingestuft werden, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies mit Begründung beantragt.
Was die Einstufung der Berichte anbelangt, so gelten sie als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“ im Sinne des Beschlusses…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden,…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden,…
Die Kommission schützt die als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen, die im Zusammenhang mit dem Instrument übermittelt werden, gemäß den im Beschluss…
„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen im Sinne des Artikels 9 des Beschlusses…
Die Vorgaben und Vorschriften für Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-Verschlusssachen (EU-VS), andere, nicht als Verschlusssachen eingestufte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.