Erwägungsgrund 28 32021R1148
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, gehört zu den Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896. Aufgrund ihrer Art und ihres Ziels fallen jedoch Maßnahmen im Bereich Rückkehr nicht in den Interventionsbereich des Instruments, sondern in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates.