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In Anbetracht der besonderen Rolle, die dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten nach Artikel 70 letzter Satz AEUV zukommt und die in Artikel 12 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf die nationalen Parlamente betont wird, sollten der Rat und die Kommission das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über den Inhalt und die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Auch würde der Rat, falls die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen sollte, gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe h seiner Geschäftsordnung das Europäische Parlament hören, um dessen Stellungnahme vor Annahme des endgültigen Texts möglichst umfassend zu berücksichtigen.
Das Europäische Parlament und der Rat können die Kommission einladen, Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung vorzustellen und zu erläutern.
Die Kommission sollte ihre Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten übermitteln. Die Evaluierungen können gemäß dieser…
Gemäß dem AEUV sind nunmehr das Europäische Parlament und der Rat gehalten, allgemeine Regeln und Grundsätze festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Es ist wichtig, sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser…
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über relevante…
Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.