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Angesichts der Besonderheiten der Finanzmärkte sollte die Veröffentlichung der Einzelheiten zu einer Sanktion sorgfältig festgelegten Ausnahmen unterliegen, um berechtigten Markt-, Sicherheits- und Geschäftsinteressen Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder des Finanzsystems bzw. laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder dem betroffenen Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde, sollte die Veröffentlichung von Einzelheiten zu einer Sanktion entweder anonymisiert erfolgen oder verschoben werden, sofern zu erwarten ist, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen. Dies entspricht dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich sollte eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, dass die Veröffentlichung auch eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen zur Folge hätte und die EZB der Auffassung ist, dass eine Gefährdung berechtigter öffentlicher Sicherheitsinteressen nicht vermieden werden kann. Dies ist auf dem Gebiet der Banknoten und im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme von besonderer Bedeutung.
Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit…
Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden eine abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit haben, sollten sie grundsätzlich…
Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen…
Die Veröffentlichung von Sanktionen erhöht die Transparenz der Entscheidungsfindung und stärkt die Rechenschaftspflicht der EZB bei der Verhängung von…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.