Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen können, dass die Informationen über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion unter Einhaltung der Datenschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 veröffentlicht werden können. Diese Veröffentlichung soll zur Gewährleistung beitragen, dass sich dasselbe Verhalten nicht wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Der zuständige Anweisungsbefugte sollte bei seiner Beurteilung etwaige Empfehlungen des Gremiums berücksichtigen. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur unter außergewöhnlichen Umständen veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union gerechtfertigt ist.
wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner…
Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit…
Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten…
Informationen über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion sollten nur in bestimmten Fällen, z. B. bei schwerwiegendem beruflichen Fehlverhalten,…
Die Veröffentlichung der in gerichtlichen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten verurteilter Personen sollte nur in hinreichend begründeten…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.