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Im Einklang mit der allgemeinen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion beschließt das Direktorium auch darüber, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung erfolgt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Direktorium die von der Untersuchungsstelle oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgebrachten Gründe. Beschließt das Direktorium, dass eine Ausnahme greift, sollte es in seiner Entscheidung über die Verhängung der Sanktion darauf hinweisen; andernfalls wird die Sanktion veröffentlicht.
Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist, jedoch eine oder mehrere der in Artikel 9…
Sind die in Absatz 4 erster Gedankenstrich und die in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen gegeben, veröffentlicht die EZB die verhängte Sanktion gemäß Artikel 9…
Folgender Absatz 7a wird eingefügt: „(7a) Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist,…
Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank zu, in dem…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden eine abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit haben, sollten sie grundsätzlich…
Um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.