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Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, und Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich Systeme zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem…
Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder…
Personen, die lediglich ergänzende Infrastruktur bereitstellen, wie Anbieter von Internet-, Netzwerk und Infrastrukturdiensten, Anbieter von Cloud-Diensten oder…
Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a: a) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur…
Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und deshalb keine…
Geldtransfers, die den in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Diensten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.