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Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und die Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, vor jedem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, sofern sie keinen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, des Mitgliedstaats, in dem sie eine Niederlassung unterhalten, übermitteln. In einem Drittland niedergelassene Anbieter sollten ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Kryptowerte anbieten wollen, übermitteln. Marketingmitteilungen sollten dieser zuständigen Behörde auf Anfrage übermittelt werden.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel…
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel…
Am Tag der Veröffentlichung — oder früher, falls die zuständige Behörde dies verlangt — muss der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt,…
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, ist befugt, die Einhaltung von Absatz 1 in Bezug auf diese…
Kryptowerte-Whitepaper, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß übermittelt wurden, und Marketingmitteilungen sollten veröffentlicht werden. Nach einer…
Im Interesse ihres Schutzes sollten potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.