Erwägungsgrund 12 32023R1114
Es ist angezeigt, bestimmte gruppeninterne Transaktionen und einige öffentliche Stellen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, da sie keine Risiken für den Anlegerschutz, die Marktintegrität, die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellen. Zu den ausgenommenen öffentlichen internationalen Organisationen gehören der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.