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Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/1217 bestimmte technische Korrekturen des verfügenden Teils und der Anhänge vorgenommen, unter anderem durch Streichung von Bezugnahmen auf abgelaufene Übergangsfristen, sowie durch Umstrukturierung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Infolgedessen fällt das Verbot der Einfuhr von Kohle nun unter Artikel 3i und Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014; daher sind Artikel 3j und Anhang XXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gegenstandslos geworden und werden aufgehoben. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EG) Nr. 1452/2003 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung…
Die Richtlinie 85/611/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten…
Schließlich ist es notwendig, bestimmte technische Korrekturen vorzunehmen, unter anderem durch Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene…
Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 bestimmte technische Änderungen vorgenommen, unter anderem indem bestimmte Ausnahmeregelungen von Verboten…
werden Artikel 7, Artikel 8 und Anhang III der Richtlinie 2001/81/EG zum 31. Dezember 2016 aufgehoben.
Da diese Verordnung eine Durchführungsvorschrift darstellt, auf die in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.