Erwägungsgrund 4 32023R1215
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 wurde darüber hinaus die für zuvor gelistete Finanzinstitute geltende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf bestimmte neu gelistete Finanzinstitute erweitert.