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Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates verbietet die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in die Union. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten, dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung beiliegt und die angemessen kontrolliert und überprüft werden.
Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser…
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein…
Um sicherzustellen, dass Maßnahmen der Union zur Erhaltung der Fischbestände wirksam und einheitlich sind, ist es von Bedeutung, dass die in der Verordnung (EG)…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wurde eine Fischereikontrollregelung der Union eingeführt, in der unter anderem Folgendes geregelt ist:…
Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die…
Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.