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Für die in der Union sliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge ( IUU-Fischereifahrzeuge ) gilt Folgendes:
Flaggenmitgliedstaaten beantragen bei der Kommission keine Fanggenehmigungen für IUU-Fischereifahrzeuge.
Die geltenden Fanggenehmigungen oder speziellen Fangerlaubnisse, die Flaggenmitgliedstaaten für IUU-Fischereifahrzeuge ausgestellt haben, werden zurückgezogen.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung für den Fischfang in Union sgewässern und dürfen nicht gechartert werden.
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen keine Fischverarbeitungstätigkeiten für IUU-Fischereifahrzeuge übernehmen und dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen beteiligen.
IUU-Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wird — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nur Zugang zu ihrem Heimathafen, jedoch zu keinem anderen Unionshafen gewährt. IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nicht in Union shäfen einlaufen. Ein Mitgliedstaat kann hingegen einem IUU-Fischereifahrzeug das Einlaufen in seine Häfen unter der Bedingung gestatten, dass die Fänge an Bord und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät konfisziert werden. Die Mitgliedstaaten konfiszieren die Fänge und gegebenenfalls das nach Maßgabe dieser Maßnahmen verbotene Fanggerät, das sich an Bord von IUU-Fischereifahrzeugen befindet, denen sie wegen höherer Gewalt oder Seenot das Einlaufen in ihre Häfen gestattet haben.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten in den Häfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen, außer wenn dies im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Fischereifahrzeugen die Genehmigung zum Führen ihrer Flagge.
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen ist verboten, und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen oder validiert.
Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen zur Verarbeitung sind verboten.
IUU-Fischereifahrzeuge, die weder Fänge noch Besatzung an Bord haben, erhalten zum Abwracken Zugang zum Hafen, allerdings unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen oder Sanktionen, die gegen dieses Fischereifahrzeug oder eine betroffene juristische oder natürliche Person verhängt werden.
verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der…
Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um IUU-Fischerei durch in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe zu verhindern, zu bekämpfen und…
Um zu verhindern, dass ein in dem Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 49 aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union in die vorläufige IOTC-Liste…
Gehen Flaggenstaaten nicht wirksam gegen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vor, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen, so sollten die…
Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass unter der Flagge eines Drittlands fahrende Fischereifahrzeuge an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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