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Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/194 erhält folgende Fassung: „6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle A Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Griechenland 2 2 100,00 Spanien 4 11 852,00 Kroatien 4 7 880,00 Italien 2 9 370,00 Zypern 0 0 Malta 6 16 579,65 Portugal 2 500,00 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Griechenland 649,00 Spanien 8 237,93 Kroatien 2 947,00 Italien 1 100,00 Zypern 0 Malta 11 842,61 Portugal 350,00 “ ·
(1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten…
(1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten…
(1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten…
Maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf, die jeder Mitgliedstaat auf…
Maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf, die jeder Mitgliedstaat auf…
(1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.“ 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.