Erwägungsgrund 6 32023R1462
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. bis zum 24. August 2023, zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Aktivitäten beteiligt sind, gelten sollte.