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Der RAC empfahl — abweichend von dem zwölfmonatigen Zeitraum, der vom Dossiereinreicher vorgeschlagen wurde — einen Übergangszeitraum von 24 Monaten ab dem Inkrafttreten bis zur Anwendung der vorgeschlagenen Beschränkung, da ein längerer Zeitraum als notwendig erachtet wurde, um die Entwicklung von Standardanalysemethoden in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen. Der RAC kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der vom RAC geänderten Fassung — im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Verringerung des Risikos, ihre praktische Anwendbarkeit und die Art und Weise, wie sie überwacht werden kann — die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme ist, um den festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit, die sich aus der Exposition der Verbraucher gegenüber Formaldehyd ergeben, zu begegnen.
Am 5. Dezember 2019 verabschiedete der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) der Agentur seine Stellungnahme , in der er zu dem Schluss…
Am 20. November 2018 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur eine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagene…
Der RAC stimmte mit den Dossiereinreichern darin überein, dass hinsichtlich des Geltungsbeginns der neuen Beschränkung ein Übergangszeitraum von 12 Monaten den…
Der SEAC stimmte den vom RAC vorgeschlagenen Ausnahmen zu. Außerdem schlug der SEAC eine Übergangsfrist von drei Jahren anstelle der im Dossier gemäß Anhang XV…
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der Beschränkung zu ergreifen. Daher sollte die…
Am 5. Dezember 2017 verabschiedete der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.