Erwägungsgrund 5 32023R1506
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele sollten ab dem 1. Januar 2023 bzw. ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren —