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In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen — vorläufige RHG von 0,02 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt. Die Kommission hat von den EU-Referenzlaboratorien neue Informationen erhalten, denen zufolge für Samengewürze und Fruchtgewürze eine Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg angezeigter sein könnte. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die bis zum 22. Februar 2030 zur Verfügung stehen, überprüft.
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung…
In Bezug auf Nikotin in Rindengewürzen, Wurzel- und Rhizomgewürzen, Knospengewürzen, Blütenstempelgewürzen und Samenmantelgewürzen wurden mit der Verordnung…
In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für…
Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission für Hagebutten, „frische Kräuter und essbare Blüten“, wilde Pilze (frisch), Tees,…
Der geltende vorläufige RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission auf 0,5 mg/kg gesenkt, gestützt auf…
Es ist angezeigt, die Gehalte an Nikotin in Hagebutten, „frischen Kräutern und essbaren Blüten“, „Kräutertees“ und „Gewürzen“ weiterhin zu überwachen und diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.