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Teil A Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung (1) Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen. (2) Die Behandlung und jede Lagerung, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und einer geeigneten wetterbeständigen Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen. (3) Altbatterien sind in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden. (4) Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden bei der Handhabung, Sortierung und Lagerung besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen umfassen den Schutz vor a) übermäßiger Hitze, wie hohe Temperaturen, Feuer oder direkte Sonneneinstrahlung, b) Wasser, wie Niederschlag und Überschwemmung, c) Zerquetschung oder Beschädigung. Lithiumbatterien werden in ihrer normalen Einbaulage, niemals verkehrt herum und in gut belüfteten Bereichen gelagert und mit einer Hochspannungsisolierung aus Gummi abgedeckt. Lagereinrichtungen für Lithium-Altbatterien werden mit einem Warnzeichen versehen. (5) Quecksilber ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der sicher immobilisiert und beseitigt wird und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führen kann. (6) Cadmium ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der einen sicheren Bestimmungsort erhält und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt. Teil B Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz (1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen: a) Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien, b) Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien, c) Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien, d) Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien. (2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen: a) Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien, b) Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien. Teil C Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung (1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen: a) 90 % bei Kobalt, b) 90 % bei Kupfer, c) 90 % bei Blei, d) 50 % bei Lithium, e) 90 % bei Nickel. (2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen: a) 95 % bei Kobalt, b) 95 % bei Kupfer, c) 95 % bei Blei, d) 80 % bei Lithium, e) 95 % bei Nickel.
Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass beim Recycling die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. für die…
Es sollten Zielvorgaben für die Effizienz der Recyclingverfahren und für die stoffliche Verwertung festgelegt werden, um die hochwertige stoffliche Verwertung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens am 26. September 2009 a) die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von…
Die Behandlung von Altbatterien außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Abfall gesammelt wurde, oder außerhalb der Union sollte nur möglich sein, wenn die…
Altbatterien sollten im Rahmen der auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten nationalen Sammelsysteme zusammen mit Elektro- und…
Jede genehmigte Anlage, in der Batterien behandelt werden, sollte Mindestanforderungen erfüllen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.