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Es sollten Zielvorgaben für die Effizienz der Recyclingverfahren und für die stoffliche Verwertung festgelegt werden, um die hochwertige stoffliche Verwertung für die Batterieindustrie zu gewährleisten, wobei gleichzeitig klare gemeinsame Regeln für Recyclingbetreiber sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder andere Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Sekundärrohstoffe aus Altbatterien zu vermeiden sind. Für Blei-Säure-Batterien, Nickel-Cadmium-Batterien, Lithiumbatterien sowie andere Batterien sollten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz als Maß für die Gesamtmenge der recycelten Materialien festgelegt werden. Zudem sollten Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung von Kobalt-, Blei-, Lithium- und Nickel festgelegt werden, um eine hohe stoffliche Verwertungsquote in der gesamten Union zu erreichen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission festgelegten Bestimmungen zur Berechnung und Meldung der Recyclingeffizienz sollten weiterhin gelten. Um zu gewährleisten, dass die Berechnungen und Überprüfungen der Quoten für die Recyclingeffizienzen und die stoffliche Verwertungsrate genau und zuverlässig sind und um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, in dem sie eine Methode zur Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienz und der stofflichen Verwertungsrate in den Recyclingverfahren für Batterien sowie die Form der Unterlagen über Recyclingeffizienzen und die stoffliche Verwertungsrate für Altbatterien und über Bestimmungsort und Ertrag der endgültigen Outputfraktionen gemäß Anhang XII Teil A festlegt. Die Kommission sollte zudem die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 überprüfen, um den technologischen Entwicklungen und Veränderungen in industriellen Verwertungsverfahren angemessen Rechnung zu tragen, ihren Geltungsbereich auf bestehende und neue Zielvorgaben auszudehnen und Instrumente für die Beschreibung von Zwischenprodukten bereitzustellen. Betreiber von Behandlungsanlagen sollten ermutigt werden, anerkannte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates einzuführen.
Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass beim Recycling die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. für die…
Die verstärkte Verwendung verwerteter Rohstoffe würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft unterstützen und eine ressourceneffizientere Verwendung von…
Teil A Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung (1) Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen. (2) Die…
Harmonisierte Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung sind notwendig, um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bei der Wahrnehmung…
Um zu gewährleisten, dass die Berechnungen und Überprüfungen des wiedergewonnen Kobalt-, Blei-, Lithium- und Nickelanteils genau und zuverlässig sind und um…
Jede genehmigte Anlage, in der Batterien behandelt werden, sollte Mindestanforderungen erfüllen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.