Erwägungsgrund 74 32023R1542
Jeder Einführer oder Händler, der eine Batterie unter dem eigenen Namen oder der Handelsmarke des Einführers oder Händlers in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder eine Batterie so verändert, dass sich dies auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, oder den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie ändert, sollte als Erzeuger gelten und die für Erzeuger geltenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung wahrnehmen.