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Die erweiterte Herstellerverantwortung sollte außerdem für Wirtschaftsakteure gelten, die Batterien in Verkehr bringen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet worden sind. Daher sollte der Wirtschaftsakteur, der die Batterie ursprünglich in Verkehr gebracht hat, keine zusätzlichen Kosten tragen, die sich gegebenenfalls aus der Abfallbewirtschaftung aufgrund der nachfolgenden Phasen des Lebenszyklus dieser Batterie ergeben. Die Wirtschaftsakteure, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, sollten einen Kostenteilungsmechanismus auf der Grundlage der Zuteilung der tatsächlichen Abfallbewirtschaftungskosten einrichten können.
Wenn zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien bereitgestellt werden, können sowohl die…
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in…
Als Träger der Herstellerverantwortung sind die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren und die Hersteller anderer Erzeugnisse, die eine Batterie oder einen…
Es ist angebracht, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Batterien festzulegen. Für…
Hersteller von Erzeugnissen sollten die Kosten tragen, die mit der Erfüllung der für das betreffende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten…
Die Hersteller sollten für die End-of-Life-Bewirtschaftung ihrer Batterien eine erweiterte Herstellerverantwortung tragen. Dementsprechend sollten sie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.