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Die Sammelquote von Gerätealtbatterien sollte weiterhin auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresabsatzes der Vorjahre berechnet werden, damit die Zielvorgaben im Verhältnis zum Batterieverbrauch in den jeweiligen Mitgliedstaaten stehen. Um den Änderungen bei der Zusammensetzung der Kategorie Gerätebatterien sowie bei der Batterielebensdauer und den Verbrauchsmustern in Bezug auf Batterien bestmöglich Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Sammelquote bei Gerätealtbatterien und bei LV-Altbatterien zu erlassen.
Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in…
Aufgrund der erwarteten Marktentwicklung und des voraussichtlichen Anstiegs der geschätzten Lebensdauer von wiederaufladbaren Gerätebatterien, und um die…
Insbesondere überwachen die Mitgliedstaaten regelmäßig und mindestens jährlich die Sammelquoten der Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung,…
(1) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für…
Es ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten hohe Sammel- und Recyclingquoten für Altbatterien und -akkumulatoren erzielen, damit in der gesamten Gemeinschaft…
In Anbetracht der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts aufgrund von Altbatterien, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltgerecht behandelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.