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Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien durch die Hersteller sowie gegebenenfalls durch die benannten Organisationen für Herstellerverantwortung zu erlassen, entspricht dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen müssen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1…
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle…
Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle…
Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung dafür zugelassen wurden, Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung…
Wenn Altbatterien aus der Union ausgeführt werden, um zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt zu werden, sollten die zuständigen…
Gemäß dem Verursacherprinzip ist es angezeigt, den Herstellern Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung von Altbatterien aufzuerlegen. In diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.