Erwägungsgrund 70 32023R1542
Der Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure gewährleisten und vor unlauterem Wettbewerb schützen. Deshalb muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Batterien verbessert werden. Die gute Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren und Marktüberwachungsbehörden ist für diese verbesserte Durchsetzung eine wichtige Voraussetzung, da sie ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen ermöglicht. Es ist wichtig, dass es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur gibt, damit die Marktüberwachungsbehörden für ihre Anfragen, einschließlich Ersuchen um Auskünfte bezüglich der Konformität einer Batterie mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, einen Ansprechpartner haben, der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen darauf hinarbeiten kann, dass bei Nichtkonformität tatsächlich sofortige Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Bei den Wirtschaftsakteuren, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sollte es sich um den Erzeuger oder, wenn der Erzeuger nicht in der Union niedergelassen ist, den Einführer oder um einen vom Erzeuger zu diesem Zweck beauftragten Bevollmächtigten oder, wenn kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist und Batterien von einem Fulfilment-Dienstleister gehandhabt werden, um einen in der Union ansässigen Fulfilment-Dienstleister handeln.