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Mit dieser Verordnung sollten — unter Berücksichtigung unter anderem des CO2-Fußabdrucks der Batterieerzeugung, der ethischen Beschaffung von Rohstoffen und der Versorgungssicherheit sowie unter Erleichterung der Wiederverwendung, der Umnutzung und des Recyclings — negative Umweltauswirkungen von Batterien vermieden und verringert sowie eine sichere und nachhaltige Wertschöpfungskette für alle Batterien gewährleistet werden. Sie sollte darauf abzielen, die Umweltbilanz der Batterien sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien beteiligten Akteure, wie der Hersteller, Händler und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung und am Recycling von Altbatterien beteiligt sind, zu verbessern. Diese Maßnahmen werden dazu beitragen — unter Berücksichtigung eines hohen Umweltschutzniveaus — den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu gewährleisten und sollten zu einer effizienten Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Außerdem sollten mit dieser Verordnung die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vermieden und verringert werden, und sie sollte auf eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs und die stärkere praktische Anwendung der Abfallhierarchie abzielen. Um zu verhindern, dass der freie Verkehr von Batterien durch uneinheitliche Regelungen behindert wird, indem einheitliche Verpflichtungen und Anforderungen für den gesamten Binnenmarkt festgelegt werden, ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die angemessene Rechtsgrundlage für diese Verordnung. Soweit diese Verordnung spezifische Vorschriften für die Bewirtschaftung von Altbatterien enthält, ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage, insofern diese spezifischen Vorschriften betroffen sind.
Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen…
Harmonisierte Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung sind notwendig, um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bei der Wahrnehmung…
Es ist auch notwendig, das Unionsrecht über die Bewirtschaftung von Altbatterien zu aktualisieren und Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt und die menschliche…
Es ist wünschenswert, die einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das…
Zur Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus aller in der Union in Verkehr gebrachter Batterien müssen harmonisierte Produkt- und Vermarktungsanforderungen,…
Diese Verordnung sollte die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion und ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.