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Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr nach Kategorie und chemischer Zusammensetzung aufgeschlüsselte Angaben über die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet abgegebenen Batterien und die Menge der gesammelten Altbatterien übermitteln. In Bezug auf Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sollten die Daten getrennt gemeldet werden, damit die Zielvorgaben für die Sammlung in Anbetracht des Marktanteils dieser Batterien sowie ihrer besonderen Zweckbestimmung und Eigenschaften angepasst werden können Informationen sollten elektronisch übermittelt und zusammen mit einem Qualitätskontrollbericht vorgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Meldung dieser Daten und Informationen an die Kommission sowie für die Überprüfungsmethoden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr und in dem von der Kommission in dem gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsakt…
Die Hersteller von Gerätebatterien und von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,…
Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle…
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle…
Um die Einhaltung und Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Altbatterien überprüfen zu können, müssen die Betreiber den…
Die Sammelquote von Gerätealtbatterien sollte weiterhin auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresabsatzes der Vorjahre berechnet werden, damit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.