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Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG niedergelegten Beschränkungen dürfen Batterien keine Stoffe enthalten, für die Anhang I eine Beschränkung enthält, es sei denn, die Bedingungen dieser Beschränkung werden erfüllt.
Wenn durch die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder aufgrund des Vorhandenseins eines Stoffs in den Batterien zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus von Batterien, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 89 vorgesehenen Verfahren einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Beschränkungen in Anhang I nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 86, 87 und 88.
Gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung eines Stoffs im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die im Zusammenhang mit Batterien durchgeführt wird.
Wenn eine gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene Beschränkung für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gilt, wird diese Ausnahme zusammen mit der Höchstmenge des Stoffs, für den die Ausnahme gilt, in Anhang I festgehalten.
Die Kommission erstellt mit Unterstützung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über in Batterien enthaltene oder bei deren Erzeugung verwendete besorgniserregende Stoffe insbesondere Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben oder aufgrund deren eine sichere Gewinnung hochwertiger Sekundärrohstoffe durch Recycling nicht möglich ist. Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse aufzeigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich der Annahme delegierter Rechtsakte im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
Um sicherzustellen, dass Stoffe, die bei Verwendung in Batterien oder Vorkommen in Altbatterien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die…
Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder…
Das Bewertungsverfahren zur Annahme neuer und zur Änderung bestehender Beschränkungen für Stoffe in Batterien und Altbatterien sollte vollständig an die…
Es ist angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen für das Vorkommen von Quecksilber, Cadmium…
Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist — Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht gemäß den in Anhang III festgelegten Einschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.