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Es sollte vorgesehen werden, dass die Anforderungen, die für Batterien gelten, die in Betrieb genommen werden, ohne zuvor in Verkehr gebracht worden zu sein, auch für Batterien gelten sollten, die in Verkehr gebracht werden, bevor sie in Betrieb genommen werden. Das betrifft beispielsweise Batterien, die der Erzeuger zu eigenen Zwecken verwendet, oder Batterien, die aufgrund ihrer Eigenschaften nur vor Ort an ihrem endgültigen Bestimmungsort montiert und geprüft werden können. In Verkehr gebrachte Batterien sollten jedoch bei der Inbetriebnahme nicht denselben Anforderungen unterliegen, damit der Nachweis für die Konformität eines Produkts nicht zweimal erbracht werden muss.
Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn der…
Bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen, vergewissern sich die Einführer, dass Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine…
Diese Verordnung sollte für alle Kategorien von Batterien gelten, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig davon, ob sie…
Batterien sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Risiken für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit von Personen, Sachgüter oder die Umwelt…
Zuverlässige Batterien sind für den Betrieb und die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung. Daher sollten Batterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.