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Es ist angebracht, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Batterien festzulegen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Wirtschaftsakteur“ so verstanden werden, dass er den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person einschließt, die den Verpflichtungen in Bezug auf die Erzeugung, die Bereitstellung auf dem Markt, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Batterien unterliegt. Batterien sollten für die Zwecke dieser Verordnung Batterien umfassen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden.
„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister bzw. eine andere natürliche oder juristische Person, der…
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in…
Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiten oder umnutzen oder wiederaufarbeiten und Batterien, die diese Vorgänge…
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im…
Mit dieser Verordnung werden Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, für Batterien geltende Sorgfaltspflichten auferlegt.…
Batterien, die vom Endnutzer mit allgemein verfügbaren Werkzeugen mithilfe eines Selbstbausatzes gebrauchsfertig gemacht werden können, sollten für die Zwecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.