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Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.
Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.
der Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II, einschließlich der etwaigen Notwendigkeit, ein Ausfuhrverbot für Batterien einzuführen, die…
bei anderen Batterien: auf die einschlägigen Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 5: auf die Konformitätserklärung gemäß Artikel 18, den Bericht gemäß Artikel…
Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG niedergelegten Beschränkungen…
Die Kommission veröffentlicht Leitlinien, um die harmonisierte Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.
mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.