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Jeder Einführer oder Händler, der eine Batterie unter dem eigenen Namen oder der Handelsmarke des Einführers oder Händlers in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder eine Batterie so verändert, dass sich dies auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, oder den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie ändert, sollte als Erzeuger gelten und die für Erzeuger geltenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung wahrnehmen.
Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein…
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein…
Jeder Wirtschaftsakteur, der entweder ein Gerät oder eine Ausrüstung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Gerät bzw.…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein elektrisches…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.