Erwägungsgrund 20 32023R1543
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Verwendung von Verschlüsselungstechniken durch Diensteanbieter oder deren Nutzer nicht berühren. Im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung angeforderte Daten sollten unabhängig davon, ob sie verschlüsselt sind, herausgegeben oder gesichert werden. Diese Verordnung sollte jedoch keine Verpflichtung der Diensteanbieter vorsehen, Daten zu entschlüsseln.