Erwägungsgrund 19 32023R1543
Diese Verordnung sollte nur die Erhebung von Daten regeln, die ein Diensteanbieter zum Zeitpunkt des Erhalts einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gespeichert hat. Sie sollte keine allgemeine Verpflichtung von Diensteanbietern zur Datenspeicherung vorsehen und nicht dazu führen, dass Daten allgemein und unterschiedslos gespeichert werden. Außerdem sollte mit dieser Verordnung das Abfangen von Daten oder die Einholung von Daten, die nach Erhalt einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gespeichert werden, nicht genehmigt werden.